§ 88 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs.1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß Paragraphen 82, Absatz 8 und 84 Absatz , erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.
  2. (2)Absatz 2Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs.1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz , ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
Paragraph 88,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs.1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß Paragraphen 82, Absatz 8 und 84 Absatz , erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.
  2. (2)Absatz 2Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs.1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz , ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Der Landeswahlbehörde sind zu berichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
Paragraph 88,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten