§ 56 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 78) und ein Wahlkuvert (§ 77) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 78,) und ein Wahlkuvert (Paragraph 77,) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:
    1. 1.Ziffer einsErläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, in das Wahlkuvert einzulegen, dieses zu verschließen, anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Kreiswahlbehörde zu senden ist;
    2. 2.Ziffer 2datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu der die Wahlkarte bei der Kreiswahlbehörde einlangen muss;
    3. 3.Ziffer 3Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten;
    4. 4.Ziffer 4Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer Gemeindewahlbehörde unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der Vorlage der Wahlkarte.

    Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen.Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen.

  4. (4)Absatz 4Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 3 vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz 3, vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Paragraph 56,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Art glaubhaft gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 78) und ein Wahlkuvert (§ 77) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (Paragraph 78,) und ein Wahlkuvert (Paragraph 77,) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:
    1. 1.Ziffer einsErläuterung der Stimmabgabe im Postweg, wonach der Stimmzettel unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, in das Wahlkuvert einzulegen, dieses zu verschließen, anschließend das Wahlkuvert in die Wahlkarte einzulegen und an die Kreiswahlbehörde zu senden ist;
    2. 2.Ziffer 2datumsmäßig bezeichnete Fristen, bis zu der die Wahlkarte bei der Kreiswahlbehörde einlangen muss;
    3. 3.Ziffer 3Erläuterung der Gültigkeitsvoraussetzungen für die Stimmabgabe im Postweg sowie der Auszählungsmodalitäten;
    4. 4.Ziffer 4Erläuterung der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe vor einer Gemeindewahlbehörde unter Hinweis auf die Notwendigkeit des Identitätsnachweises und der Vorlage der Wahlkarte.

    Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen.Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen.

  4. (4)Absatz 4Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs. 3 vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Absatz 3, vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
Paragraph 56,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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