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(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
(3) Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 78) und ein Wahlkuvert (§ 77) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:
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Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten entfallen mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
(5LGBl. Nr. 81/2024) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.
(6) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im AbsAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 3 vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße der Wahlkarte sind so festzulegen, dass ein Wahlkuvert eingelegt werden kann.
(3) Bei Stattgebung des Antrages ist von der Gemeinde die Wahlkarte auszustellen und dem Wahlberechtigten spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag nachweislich entweder persönlich auszufolgen oder im Postweg zuzusenden. Neben der Wahlkarte sind auch ein amtlicher Stimmzettel (§ 78) und ein Wahlkuvert (§ 77) auszufolgen. Der Wahlkarte ist weiters eine Information beizufügen, die Folgendes enthält:
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Amtlicher Stimmzettel, Wahlkuvert und Information sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen.
(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Spalte Anmerkung bei dem betreffenden Wahlberechtigten entfallen mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise ersichtlich zu machen.
(5LGBl. Nr. 81/2024) Für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte darf keine Ersatzwahlkarte ausgestellt werden.
(6) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im AbsAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 3 vorgesehenen Frist telefonisch der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.