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Legende:
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(2) Den Wahlbehörden obliegen:
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(3) Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(4) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel81 aus dem Stande des Amtes2024, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
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(3) Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(4) Den Wahlbehörden werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel81 aus dem Stande des Amtes2024, dem er vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird, zugewiesen.