§ 104 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 104,(1) AlleAnm.: entfallen mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragenLGBl. Nr. 81/2024).

(2) Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an der Auflage der Wählerverzeichnisse und für die Mitwirkung ihrer Organe bei den Gemeindewahlbehörden eine Entschädigung von 30 Cent je Wahlberechtigten zu leistenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Hiemit sind alle Kostenansprüche abgedeckt81 aus 2024,).

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Wahlkosten ist binnen sechzig Tagen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer geltend zu machen. Im Streitfalle entscheidet die Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 104,(1) AlleAnm.: entfallen mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragenLGBl. Nr. 81/2024).

(2) Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an der Auflage der Wählerverzeichnisse und für die Mitwirkung ihrer Organe bei den Gemeindewahlbehörden eine Entschädigung von 30 Cent je Wahlberechtigten zu leistenAnmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. Hiemit sind alle Kostenansprüche abgedeckt81 aus 2024,).

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Wahlkosten ist binnen sechzig Tagen nach dem Wahltag bei der Landwirtschaftskammer geltend zu machen. Im Streitfalle entscheidet die Landesregierung.

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