(1) Jene Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein nach dem Muster der Anlage 9 ausgefertigtes, von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, mit dem Amtssiegel der zuständigen Behörde versehenes Zeugnis.
(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die allfällige Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Personaldaten der geprüften Person und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(3) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von drei Monaten, insgesamt aber nur zweimal wiederholt werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff gemäß § 18 zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
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