(1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss hat die Kommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen.
(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die allfällige Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Personaldaten der geprüften Person und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
(5) Die Berechtigung zur Beizjagd ist nach bestandener Prüfung in der Jagdkarte zu vermerken.
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