(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Weiterbildungskurse für die Jagdschutzorgane zu organisieren. Sie können sich dabei natürlicher oder juristischer Personen für die Durchführung bedienen.
(2) Die Jagdschutzorgane sind insbesondere über die gesetzlichen Bestimmungen und fachlichen Kenntnisse, die sich für ihre Tätigkeit als Jagdschutzorgan aus den Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, ergeben, zu unterrichten.
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