Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Vor der Abnahme der Prüfung gemäß § 4 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 15 Euro zu entrichten.
(2) Vor der Abnahme der Prüfung gemäß § 10 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40,50 Euro zu entrichten.
In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
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