§ 28 Bgld. JagdKPV Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens

Bgld. JagdKPV - Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdschutzorgane im Dienst stehen, dürfen sich des im § 73 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.

In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
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