(1) Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Jagdschutz bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane erfolgt durch ein Dienstabzeichen.
(2) Dieses ausschließlich vom Amt der Burgenländischen Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland“, unten die Aufschrift „Jagdschutz“ und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub.
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