§ 17 Bgld. JagdKPV Zulassung zur Prüfung

Bgld. JagdKPV - Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Zur Prüfung zum Jagdschutzorgan sind nur solche Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, erfüllen.

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.

(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:

1.

Geburtsurkunde;

2.

Meldezettel;

3.

Staatsbürgerschaftsnachweis;

4.

Strafregisterbescheinigung, die maximal drei Monate vor der Antragstellung zur Jagdprüfung ausgestellt wurde.

(4) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.

In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Bgld. JagdKPV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Bgld. JagdKPV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Bgld. JagdKPV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Bgld. JagdKPV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Bgld. JagdKPV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 Bgld. JagdKPV
§ 18 Bgld. JagdKPV