(1) Zur Prüfung zum Jagdschutzorgan sind nur solche Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen gemäß § 75 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, erfüllen.
(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zum Jagdschutzorgan entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
1. | Geburtsurkunde; | |||||||||
2. | Meldezettel; | |||||||||
3. | Staatsbürgerschaftsnachweis; | |||||||||
4. | Strafregisterbescheinigung, die maximal drei Monate vor der Antragstellung zur Jagdprüfung ausgestellt wurde. |
(4) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
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