§ 29 Bgld. JagdKPV (Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung), Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen - JUSLINE Österreich
§ 29 Bgld. JagdKPV Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen
Bgld. JagdKPV - Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdschutzorgan sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend, längstens binnen sieben Werktagen, abzuliefern.
In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
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