(1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung wird die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber durch Beschluss der Prüfungskommission als „befähigt“ oder „nicht befähigt“ erklärt. Für einen auf „befähigt“ lautenden Beschluss ist Einstimmigkeit erforderlich.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist dieses Ergebnis der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber gegenüber mündlich zu begründen.
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