(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jede Prüfungswerberin und jeder Prüfungswerber kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht nur aus einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Beizjagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. | Grundzüge der geschichtlichen Entwicklung der Beizjagd; | |||||||||
2. | Erkennungsmerkmale und Lebensweise der heimischen Greifvogelarten; | |||||||||
3. | Halten, Pflege und Abtragen von Beizvögeln; | |||||||||
4. | die wichtigsten Fachausdrücke und Bräuche der Beizjagd; | |||||||||
5. | die Behandlung des erbeuteten Wildes; | |||||||||
6. | die ökologische Bedeutung der Greifvögel im Naturhaushalt; | |||||||||
7. | die Beizvogelbeschaffung. |
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