(1) Die Prüfung besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen, in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben und einem praktischen Prüfungsteil auf einer behördlich genehmigten Schießstätte. Die Prüfung ist nicht öffentlich, die ersten beiden Prüfungsteile dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber kann eine Vertrauensperson beiziehen.
(2) Der praktische Teil der Prüfung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
1. | mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist; | |||||||||
2. | von zehn geworfenen Wurfscheiben nach der Disziplin AFA (eine Wurfmaschine, Jagdanschlag- Austrian Fosse Automatic) mindestens drei getroffen hat; | |||||||||
3. | von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (frei aufgelegt), wobei frei aufgelegt bedeutet, dass die Waffe mit dem Vorderschaft auf einer frei gewählten Unterlage aufgelegt jedoch nicht eingekeilt werden darf und der Hinterschaft dabei frei zu sein hat oder nur mit der eigenen Hand gestützt oder unterlegt werden darf, auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring neun erzielt hat. |
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