(1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss hat die Prüfungskommission in kollegialem Zusammenwirken zu treffen, wobei hierfür eine positive Absolvierung aller Teilbereiche des § 8 erforderlich ist.
(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die allfällige Anwesenheit einer Vertrauensperson, die Personaldaten der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat, auch wenn der Hauptwohnsitz inzwischen verlegt wurde. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in § 8 Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Anderenfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(5) Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
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