§ 11 Bgld. GVG Geschäftsführung

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit durch dieses Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, § 45 Abs. 1 bis 5, § 45 Abs. 6 erster Satz und § 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann. Für die von der Verbandsversammlung bzw. vom Verbandsvorstand zu fassenden Beschlüsse können in der Satzung strengere Erfordernisse festgelegt werden.

In Kraft seit 11.06.2009 bis 31.12.9999
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