Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Gemeindeverband besitzt im Rahmen der zu besorgenden Aufgaben dieselbe rechtliche Stellung, wie sie den verbandsangehörigen Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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