Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.
(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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