§ 20 Bgld. GVG Änderung der Satzung und Auflösung des

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Änderungen der Satzung haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 18 zu erfolgen.

(2) Für die Auflösung des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sinngemäß.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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