Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet mit Ausnahme von Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Landesregierung.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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