(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden.
(2) Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Auf durch Verordnung gebildete Gemeindeverbände sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat gleichzeitig mit der Verordnung gemäß Abs. 1 die Satzung zu erlassen.
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