Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a)
durch schriftliche Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
b)
unmittelbar durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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