§ 8 Bgld. GVG Verbandsversammlung

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verbandsvorstand zu bestellen, hat die Verbandsversammlung zumindest aus neun gewählten Gemeindevertretern der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verbandsversammlung werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahlen durch den Gemeinderat im Amt. Die Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist binnen sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.

(3) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Verbandsversammlung aus, ist vom Gemeinderat für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

(4) Der Verbandsversammlung obliegen

a)

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (§ 5), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (§ 5 lit. c), des Kostenersatzes (§ 5 lit. e) sowie der Zahl der Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,

b)

Beschlußfassung über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden (§ 16) sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes (§ 17),

c)

Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluß,

d)

Beschlußfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Dienstpostenplan,

e)

Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde,

f)

Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes,

g)

Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß § 7 Abs. 2,

h)

Beschlußfassung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder

des Verbandsvorstandes für den durch ihre Stellung erforderlichen Mehraufwand, den Zeitverlust und den Verdienstentgang,

i)

Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 4 lit. c bis e, soferne ein Verbandsvorstand nicht bestellt wurde.

(5) Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(6) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet die Verbandsversammlung.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. GVG
§ 9 Bgld. GVG