§ 6 Bgld. GVG Name und Sitz des Gemeindeverbandes

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Aufgabenbereiches auch in Verbindung mit dem Wort „Verband“ anstelle des Wortes „Gemeindeverband“ verwendet werden.

(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer burgenländischen Gemeinde zu befinden.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. GVG
§ 7 Bgld. GVG