(1) Organe des Gemeindeverbandes sind
a) | die Verbandsversammlung, | |||||||||
b) | der Verbandsvorstand, | |||||||||
c) | der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter. |
(2) Die Satzung kann die Bildung von Ausschüssen und Hilfsorganen vorsehen.
(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint, und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.
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