(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben der Gemeinde können Gemeindeverbände gebildet werden.
(2) Die vom Gemeindeverband zu besorgenden Aufgaben können solche des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, insbesondere auch Aufgaben der Gemeinde als Träger von Privatrechten sein.
(3) Ein Gemeindeverband kann aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet werden.
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