§ 5 Bgld. GVG Satzung

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Satzung hat zu enthalten

a)

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

b)

Namen der beteiligten Gemeinden;

c)

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Aufgaben;

d)

Organe des Gemeindeverbandes, einschließlich der Bestellung, der Zusammensetzung und der Erfordernisse für die Willensbildung in den kollegialen Organen;

e)

Regelung des Ersatzes der Kosten für die Aufgabenbesorgung (Personal- und Sachaufwand);

f)

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und Regelung der Haftung für Verbindlichkeiten;

g)

Erfordernisse für die Änderung der Satzung sowie den Beitritt und den Austritt von Gemeinden;

h)

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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