§ 13 Bgld. GVG Kostenersätze

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der durch Einnamen nicht gedeckte Aufwand des Gemeindeverbandes ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.

(2) Der Kostenersatz ist in der Satzung zu regeln. Die Aufteilung des nicht gedeckten Aufwandes des Gemeindeverbandes hat unter Berücksichtigung

a)

des Nutzens, den die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden aus der Besorgung von Aufgaben durch den Gemeindeverband ziehen,

b)

der Anzahl der für die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden anfallenden Verwaltungsakten,

c)

des Verhältnisses der Einwohnerzahlen der verbandsangehörigen Gemeinden oder

d)

des Verhältnisses der Größe der Gemeindegebiete und der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden im Sinne des § 21 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984,

zu erfolgen.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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