§ 10 Bgld. GVG Verbandsobmann

Bgld. GVG - Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dem Verbandsobmann obliegen

a)

die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,

b)

die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse,

c)

die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz,

d)

die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes einschließlich der Leitung einer allfälligen Geschäftsstelle,

e)

die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Gemeindeverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Verbandsobmann führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.

(3) Die Bestellung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters sowie jede Änderung sind öffentlich kundzumachen. § 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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