§ 56 Bgld. GL

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Präsident des Landtages eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Landtagsabgeordneten.

(2) Der Präsident des Landtages stellt fest, ob die Landtagsabgeordneten in beschlußfähiger Anzahl anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so hat der Präsident des Landtages die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen.

(3) Er bringt den Einlauf zur Kenntnis und macht die ihm sonst notwendig erscheinenden Mitteilungen. Insbesondere gibt er die Namen der entschuldigten Landtagsabgeordneten bekannt. Weitere Mitteilungen kann der Präsident des Landtages während der ganzen Sitzung vorbringen.

(3a) Die Bekanntgabe des Einlaufs sowie der Zuweisungen können an Stelle einer Verlesung zu Beginn einer Sitzung auch durch Aushang, digitalen Versand und Veröffentlichung im Internet erfolgen.

(4) Wenn gegen die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung keine Einwendung erhoben wurde, erklärt sie der Präsident des Landtages als genehmigt.

(5) Der Präsident des Landtages gibt bekannt, dass die Tagesordnung versendet wurde und ob sie unverändert geblieben ist. Gegen diese Tagesordnung können nur sogleich nach Aufforderung des Präsidenten von jedem Landtagsabgeordneten Einwendungen erhoben oder Gegenanträge gestellt werden. Werden Gegenanträge gestellt, so sind diese schriftlich beim Präsidenten abzugeben. Wahlen und Bestellungen kann der Präsident des Landtages aus Eigenem auf die Tagesordnung setzen.

(6) Der Präsident des Landtages kann vor Verlesung der Tagesordnung eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.

(7) Auf Vorschlag des Präsidenten des Landtages oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Landtagsabgeordneten vor Verkündung des Überganges zur Tagesordnung beschließen, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder daß ein nicht auf der Tagesordnung stehender Verhandlungsgegenstand in Verhandlung genommen wird. Handelt es sich um einen Antrag eines Landtagsabgeordneten, so ist dieser in schriftlicher Form beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

(8) Mit Verkündung des Überganges zur Tagesordnung durch den Präsidenten des Landtages tritt der Landtag in die Geschäftsbehandlung ein.

(9) Der Präsident des Landtages verkündet vor Schließung jeder Sitzung nach Möglichkeit Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung. Wird eine Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag. Über alle in einem solchen Fall erhobenen Einwendungen und Gegenanträge findet nur eine Debatte statt, in der der Präsident des Landtages die Redezeit eines jeden Redners bis auf fünf Minuten beschränken kann. Werden die Gegenanträge abgelehnt, so bleibt es bei dem Vorschlag des Präsidenten des Landtages.

(10) Der Landtag kann nur durch Beschluß vertagt werden. Die Wiedereinberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtages. Dieser ist verpflichtet, den Landtag sofort einzuberufen, wenn dies mindestens ein Sechstel der Landtagsabgeordneten, der Landeshauptmann oder die Landesregierung verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.

In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
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