(1) Mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Landtagsabgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt haben, haben außerdem einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.
(3) Die Landtagsabgeordneten, die einen Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt haben, haben den Präsidenten des Landtages unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der Präsident des Landtages hat die Anfechtung allen Landtagsabgeordneten mitzuteilen.
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