(1) Jeder Landtagsabgeordneter hat das Recht, an den Präsidenten und an die Obmänner der Ausschüsse schriftliche Anfragen zu richten. Diese Anfragen sind nach Einlangen binnen sechs Wochen zu beantworten.
(2) Der Befragte muss schriftlich antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
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