§ 31 Bgld. GL

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie gestellt werden, zu beantworten. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Am Beginn der Tagesordnung (§ 56 Absatz 5) jeder Sitzung des Landtages steht eine Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten; eine zur Beantwortung aufgerufene Anfrage ist jedoch abschließend zu behandeln.

(4) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 28. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Fragestellung darf höchsten zwei Minuten dauern.

(5) Der Präsident des Landtages hat die Anfrage dahingehend zu prüfen, ob das befragte Mitglied der Landesregierung zu ihrer Beantwortung nicht offenbar unzuständig ist und ob sie den formellen Erfordernissen des Absatz 4 entspricht. Stellt der Präsident fest, dass die Anfrage den im ersten Satz genannten Bedingungen nicht entspricht, so hat er die Anfrage zurückzuweisen.

(6) In jeder Fragestunde kann lediglich ein Mitglied der Landesregierung befragt werden. Der Präsident des Landtages legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Reihenfolge der Befragung der Mitglieder der Landesregierung in den Fragestunden wie auch die Reihung der Fragesteller fest. Bei der Reihung der Fragesteller ist auf die Abwechslung der Fragesteller verschiedener Klubs Bedacht zu nehmen.

(7) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt und darf höchstens fünf Minuten dauern.

(8) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Diese Zusatzfragen können nur unmittelbar nach der Beantwortung der Anfrage gestellt werden. Danach können auch andere Landtagsabgeordnete, jedoch höchstens einer je Landtagsklub, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Jede Zusatzfrage muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und die Fragestellung darf höchstens eine Minute dauern. Die Beantwortung einer Zusatzfrage darf höchstens zwei Minuten dauern.

(9) Melden sich mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident des Landtages die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.

In Kraft seit 09.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Bgld. GL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. GL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Bgld. GL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Bgld. GL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Bgld. GL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 Bgld. GL
§ 31a Bgld. GL