§ 30 Bgld. GL Dringliche Anfrage

Bgld. GL - Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der Landtag kann ohne Debatte beschließen oder jeder Landtagsklub kann höchstens zwei Mal jährlich verlangen, dass eine in derselben Sitzung vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde.

(2) Darüber hinaus kann ein Verlangen im Sinne des Absatz 1 von mindestens sechs Landtagsabgeordneten eingebracht werden, wobei einem solchen Antrag stattzugeben ist, wenn er von mindestens einem Viertel der Landtagsabgeordneten unterstützt wird.

(3) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.

(4) Bei der Debatte über dringliche Anfrage darf kein Redner länger als 20 Minuten sprechen.

(5) Bei der Debatte über eine dringliche Anfrage dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden, die in einem direkten inhaltlichen Zusammenhang mit der Anfrage stehen. Das Vorliegen des direkten inhaltlichen Zusammenhangs ist vom Präsidenten festzustellen. Die Entschließungsanträge sind unverzüglich dem zuständigen Ausschuss zur Behandlung zuzuweisen.

(6) Langen mehrere Anfragen gemäß Absatz 1 vor einer Sitzung des Landtages ein, so ist für die Reihenfolge deren Behandlung die Reihenfolge des Einlangens in der Landtagsdirektion maßgeblich, wobei mit der ersten Anfrage - abgesehen von der Regelung im letzten Satz - spätestens um 15 Uhr zu beginnen ist. Über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Behandlung der dringlichen Anfrage entscheidet der Präsident des Landtages. Sollten in derselben Sitzung des Landtages sowohl Dringlichkeitsanträge gemäß § 24 als auch dringliche Anfragen eingelangt sein, sind zuerst die Dringlichkeitsanträge zu behandeln und erst danach die dringlichen Anfragen.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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