§ 157h Bgld. GemBG 2014

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf Helferinnen und Helfer anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem DienstverhältnisÜbergangsbestimmungen zur Gemeinde gestanden sind.

(2) Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in AbsNovelle LGBl. Nr. 52/2016 -
Pädagogische HilfskräfteÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 angeführten Helferinnen und Helfer richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird52 aus 2016, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.

(3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene Helferinnen und Helfer anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.

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Pädagogische Hilfskräfte
  1. (1)Absatz einsSoweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, ist das römisch VII a. Hauptstück mit Ausnahme des Paragraph 151 c, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 151 k, auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Abs. 1 angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Absatz eins, angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.Abweichend von Absatz eins und von Paragraph 32, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das römisch VII a. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß Paragraph 10, GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 30.09.2024
(1) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf Helferinnen und Helfer anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem DienstverhältnisÜbergangsbestimmungen zur Gemeinde gestanden sind.

(2) Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in AbsNovelle LGBl. Nr. 52/2016 -
Pädagogische HilfskräfteÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 angeführten Helferinnen und Helfer richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird52 aus 2016, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.

(3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene Helferinnen und Helfer anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.

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Pädagogische Hilfskräfte
  1. (1)Absatz einsSoweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.Soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, ist das römisch VII a. Hauptstück mit Ausnahme des Paragraph 151 c, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 151 k, auch auf pädagogische Hilfskräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.
  2. (2)Absatz 2Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Abs. 1 angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Absatz eins, angeführten pädagogischen Hilfskräfte richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.Abweichend von Absatz eins und von Paragraph 32, Absatz eins, des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das römisch VII a. Hauptstück nicht auf jene pädagogischen Hilfskräfte anzuwenden, für die gemäß Paragraph 10, GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.

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