Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in AbsNovelle LGBl. Nr. 52/2016 -
Pädagogische Hilfskräfte
(3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene Helferinnen und Helfer anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.
(2) Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in AbsNovelle LGBl. Nr. 52/2016 -
Pädagogische Hilfskräfte
(3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene Helferinnen und Helfer anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.