§ 8 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellenParagraph 8, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.

(3) Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.

(4) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, dass eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
  4. (4)Absatz 4Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.Für die Leistung von Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 17.09.1987 bis 28.10.2024
(1) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellenParagraph 8, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.

(3) Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.

(4) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, dass eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
  4. (4)Absatz 4Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.Für die Leistung von Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß.

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