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(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
(3) Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
(4) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, daß eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
(3) Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
(4) Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.