§ 3 Bgld. FFG

Bgld. Familienförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

1.

als Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder;

2.

als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 27.04.2007 bis 19.12.2023
Paragraph 3,

Im Sinne dieses Gesetzes gelten(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 92/2023)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2023,)

1.

als Kinder einer Person

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder;

2.

als anrechenbares Familieneinkommen die Summe der Einkommen der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers sowie der Partnerin oder des Partners in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten