(1) Das Aufbringen von Klärschlämmen und Müllkomposten ist jedenfalls verboten
a) | auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen; | |||||||||
b) | auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der ersten | |||||||||
Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis vor der letzten Nutzung im Herbst; | ||||||||||
c) | auf wassergesättigten und mit Schnee bedeckten Böden; | |||||||||
d) | auf Böden, auf denen Feldfutter steht; | |||||||||
e) | in Naturschutzgebieten und Feuchtgebieten; | |||||||||
f) | auf Flächen, auf denen sich Holzgewächse, ausgenommen | |||||||||
Energiewald, befinden. |
(2) Das Aufbringen von Klärschlämmen ist weiters verboten auf durchgefrorenen Böden und auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr.
(3) Für das Aufbringen auf Wiesen und Weiden darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. b nur hygienisierter Klärschlamm und Müllkompost (§ 10 Abs. 1 lit. d) aufgebracht werden.
(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.
(5) Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben und mechanischen Hauskläranlagen auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Ausgenommen hievon sind Fäkalien, die über eine Gülle- oder Jauchegrube im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt werden, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist und eine Abfuhrverpflichtung gemäß § 9 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, nicht besteht.
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