(1) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen über
a) | die gesamten jährlich anfallenden Klärschlamm- und Müllkompostmengen; | |||||||||
b) | die an die Landwirtschaft jährlich gelieferten Klärschlamm- und Müllkompostmengen; | |||||||||
c) | die Zusammensetzung und Eigenschaften des Klärschlammes und Müllkompostes (Klärschlamm- und Kompostuntersuchungszeugnisse); | |||||||||
d) | die Art der Behandlung des Klärschlammes (§ 2 Z 6); | |||||||||
e) | die Abnehmer von Klärschlamm und Müllkompost (Abnehmerverzeichnis). In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Abnehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Ausmaß) einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage den Klärschlamm oder Müllkompost selbst verwendet. | |||||||||
Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren. |
(2) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Anlage sowie des Produktes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zu Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Den Organen der Behörde ist Zutritt zur Anlage zu gewähren und die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen zu gestatten.
(3) Die Abnehmer von Klärschlamm oder Müllkompost sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung des Klärschlammes (Müllkompostes), über die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sowie über die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Die Abnehmer haben weiters den Organen der Behörde den Zutritt zu den Aufbringungsflächen und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.
(4) Die Behörde kann die Untersuchung eines landwirtschaftlichen Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht, daß die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost nicht vorschriftmäßig erfolgt ist oder wenn der Verdacht besteht, daß ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder daß die zulässige Menge überschritten wurde.
(5) Erweist sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht im Sinne des Abs. 3 als begründet, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen.
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