§ 11 Bgld. BSG Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Bgld. BSG - Bgld. Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Organe der Behörde sind befugt, eine nach diesem Abschnitt unzulässige Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu verhindern, soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Behörden und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Wahrnehmungen über eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 verbotene Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.

In Kraft seit 01.05.1992 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 Bgld. BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 Bgld. BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 Bgld. BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 Bgld. BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 Bgld. BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 Bgld. BSG
§ 12 Bgld. BSG