(1) Die Organe der Behörde sind befugt, eine nach diesem Abschnitt unzulässige Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu verhindern, soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Behörden und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Wahrnehmungen über eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 verbotene Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.
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