(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
a) | als Betreiber einer Anlage Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgibt, ohne Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 eingeholt zu haben; | |||||||||
b) | gegen eine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 9 verstößt; | |||||||||
c) | gegen ein Verbot gemäß § 7 verstößt; | |||||||||
d) | Klärschlamm oder Müllkompost entgegen § 8 Abs. 1 abgibt oder | |||||||||
annimmt; | ||||||||||
e) | kein Abnehmerverzeichnis führt, es nicht zehn Jahre hindurch aufbewahrt oder unvollständige oder unrichtige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 1 lit. e); | |||||||||
f) | den gemäß § 9 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
g) | den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund des dritten Abschnittes dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen, wer
a) | Gülle und Jauche entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 aufbringt oder entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 verbringt; | |||||||||
b) | Dünge- oder Bewirtschaftungspläne nicht einhält (§ 3 Abs. 5); | |||||||||
c) | in Düngeverordnungen gemäß § 4 enthaltenen Beschränkungen | |||||||||
zuwiderhandelt; | ||||||||||
d) | in Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 enthaltenen Bewirtschaftungsregeln zuwiderhandelt; | |||||||||
e) | als Betreiber einer Anlage ein Zeugnis gemäß § 6 Abs. 3 nicht zur Einsichtnahme auflegt; | |||||||||
f) | es unterläßt, Zeugnisse und Gutachten gemäß § 6 Abs. 7 vorzulegen; | |||||||||
g) | keine Lieferscheine ausfertigt oder die Zweitausfertigung dem Abnehmer nicht übergibt (§ 8 Abs. 2); | |||||||||
h) | keine Einsichtnahme in das Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 gewährt. |
(3) der Versuch ist strafbar.
0 Kommentare zu § 15 Bgld. BSG