(1) Beim Aufbringen von Düngemitteln, ausgenommen Klärschlämmen und Müllkomposten (3. Abschnitt), auf landwirtschaftliche Böden sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | bei der Auswahl der Düngemittel und Bemessung der Düngermengen ist auf den Bodentyp, die Bodenverhältnisse, insbesondere auf die bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe Bedacht zu nehmen; | |||||||||
2. | Überdüngung ist zu vermeiden; | |||||||||
3. | der Boden ist in geeigneten Zeitabständen auf seinen | |||||||||
Versorgungszustand untersuchen zu lassen; | ||||||||||
4. | der Zeitpunkt der Aufbringung der Düngemittel ist der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Wachstumsentwicklung der Pflanzen anzupassen; | |||||||||
5. | Gülle und Jauche dürfen nicht auf wassergesättigten, mit Schnee bedeckten oder durchgefrorenen Böden aufgebracht werden; | |||||||||
6. | jedes Verbringen von Gülle und Jauche, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 7) anzusehen ist, ist verboten. |
(2) Ist mit Grund anzunehmen, daß ein Boden die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig beeinflussende Schadstoffgehalte aufweist oder der Nährstoffhaushalt eines Bodens durch Überdüngung gestört ist, so hat die Behörde Untersuchungen dieses Bodens von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft vornehmen zu lassen. Hinsichtlich der Auskunfts- und Duldungspflichten der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten gilt § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Kosten der Untersuchung sind vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erstatten, wenn sich herausstellt, daß die überhöhten Schad- oder Nährstoffgehalte ausschließlich oder überwiegend durch sein Verschulden verursacht worden sind.
(3) Werden bei Bodenuntersuchungen die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig beeinträchtigende Schad- oder Nährstoffgehalte (Abs. 2) festgestellt, so hat die Behörde den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die Erstellung von Dünge- oder Bewirtschaftungsplänen zur Beseitigung oder erreichbaren Verminderung der nachhaltigen Bodenbeeinflussungen vorzuschreiben. Diese Pläne sind der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zur Prüfung vorzulegen.
(4) Kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Pflicht zur Erstellung eines Dünge- oder Bewirtschaftungsplanes nicht nach oder sind diese Pläne zur Erreichung des im Abs. 3 geplanten Zieles nicht geeignet, so hat die Behörde diese von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, einem Ziviltechniker des Fachgebietes Landwirtschaft oder einer staatlich autorisierten Anstalt erstellen zu lassen. Die Kosten der Planerstellung sind vom Verpflichteten im Verwaltungswege einzubringen.
(5) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 3 oder 4 erstellten Pläne einzuhalten.
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