(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten berechtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Bodenuntersuchungsergebnissen gemäß § 12 (insbesondere Name und Kontaktdaten der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie anlassbezogene Grundstücks- und Bewirtschaftungsdaten) dürfen an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz übermittelt werden.
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