(1) Die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden haben in Lagen, die durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung gefährdet sind, diese Gefährdung durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und ackerbauliche Maßnahmen hintanzuhalten.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung für einzelne durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln anordnen. Hiebei können insbesondere der Anbau von Pflanzenarten und die Anwendung von Bearbeitungsmethoden, die den Bodenabtrag oder die Bodenverdichtung begünstigen, verboten, oder pflanzen- und ackerbauliche Maßnahmen, die den Abtrag oder die Verdichtung behindern, angeordnet werden.
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