§ 4 Bgld. BSG Düngeverordnung

Bgld. BSG - Bgld. Bodenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung hat örtliche, zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Dünger- und insbesondere der Gülleaufbringung anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Überdüngung erforderlich ist. Hiebei ist festzulegen, welche Art und Menge an Dünger unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und der Kulturart auf den Boden aufgebracht werden darf.

In Kraft seit 21.12.1990 bis 31.12.9999
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