Die Landesregierung hat örtliche, zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Dünger- und insbesondere der Gülleaufbringung anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Überdüngung erforderlich ist. Hiebei ist festzulegen, welche Art und Menge an Dünger unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und der Kulturart auf den Boden aufgebracht werden darf.
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