§ 4 Bgld. BSG Düngeverordnung

Bgld. BSG - Bgld. Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Landesregierung hat örtliche, zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Dünger- und insbesondere der Gülleaufbringung anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Überdüngung erforderlich ist. Hiebei ist festzulegen, welche Art und Menge an Dünger unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und der Kulturart auf den Boden aufgebracht werden darf.

In Kraft seit 21.12.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. BSG
§ 5 Bgld. BSG