Dieses Gesetz bezweckt, die nachhaltige Fruchtbarkeit landwirtschaftlicher Böden zu erhalten und zu verbessern
a) | durch Schutz vor Schadstoffeinträgen, | |||||||||
b) | durch Verhinderung von Bodenabtrag (Bodenerosion) und Bodenverdichtung. |
Im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. | als landwirtschaftliche Böden solche Böden, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen dienen, sowie Böden, die ohne erheblichen Aufwand diesem Zwecke zugeführt werden können. Ausgenommen sind Böden, die mit Holzgewächsen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987, bestockt sind; | |||||||||
2. | der Boden als nachhaltig fruchtbar, wenn er | |||||||||
a) | das ungestörte Wachstum natürlich vorkommender oder angebauter Pflanzen nicht beeinträchtigt. | |||||||||
b) | die Entwicklung, den Ertrag und die Güte land- und forstwirtschaftlicher Pflanzen auch langfristig gewährleistet und | |||||||||
c) | die Eigenschaft aufweist, Stoffe wie pflanzliche Rückstände, tierische Ausscheidungen und Pflanzenschutzmittel abzubauen oder zu verarbeiten; | |||||||||
3. | als Bodenabtrag (Bodenerosion) die Verlagerung von Bodenbestandteilen durch Wasser oder durch Wind; | |||||||||
4. | als Bodenverdichtung die Verringerung des Porenvolumens des Bodens; | |||||||||
5. | als Klärschlamm der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm; | |||||||||
6. | als behandelter Klärschlamm ein Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen Nachteile weitgehend verringert werden; | |||||||||
7. | als Müllkompost das in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen, allenfalls unter Beimengung von Klärschlämmen, gewonnene Endprodukt; | |||||||||
8. | als Aufbringung jedes gleichmäßige, flächenhafte Verteilen von Dünger, Klärschlamm oder Müllkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden. |
(1) Beim Aufbringen von Düngemitteln, ausgenommen Klärschlämmen und Müllkomposten (3. Abschnitt), auf landwirtschaftliche Böden sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. | bei der Auswahl der Düngemittel und Bemessung der Düngermengen ist auf den Bodentyp, die Bodenverhältnisse, insbesondere auf die bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe Bedacht zu nehmen; | |||||||||
2. | Überdüngung ist zu vermeiden; | |||||||||
3. | der Boden ist in geeigneten Zeitabständen auf seinen | |||||||||
Versorgungszustand untersuchen zu lassen; | ||||||||||
4. | der Zeitpunkt der Aufbringung der Düngemittel ist der Wirkungsweise des Düngers im Boden und der Wachstumsentwicklung der Pflanzen anzupassen; | |||||||||
5. | Gülle und Jauche dürfen nicht auf wassergesättigten, mit Schnee bedeckten oder durchgefrorenen Böden aufgebracht werden; | |||||||||
6. | jedes Verbringen von Gülle und Jauche, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 7) anzusehen ist, ist verboten. |
(2) Ist mit Grund anzunehmen, daß ein Boden die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig beeinflussende Schadstoffgehalte aufweist oder der Nährstoffhaushalt eines Bodens durch Überdüngung gestört ist, so hat die Behörde Untersuchungen dieses Bodens von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft vornehmen zu lassen. Hinsichtlich der Auskunfts- und Duldungspflichten der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten gilt § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Kosten der Untersuchung sind vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erstatten, wenn sich herausstellt, daß die überhöhten Schad- oder Nährstoffgehalte ausschließlich oder überwiegend durch sein Verschulden verursacht worden sind.
(3) Werden bei Bodenuntersuchungen die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig beeinträchtigende Schad- oder Nährstoffgehalte (Abs. 2) festgestellt, so hat die Behörde den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die Erstellung von Dünge- oder Bewirtschaftungsplänen zur Beseitigung oder erreichbaren Verminderung der nachhaltigen Bodenbeeinflussungen vorzuschreiben. Diese Pläne sind der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zur Prüfung vorzulegen.
(4) Kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Pflicht zur Erstellung eines Dünge- oder Bewirtschaftungsplanes nicht nach oder sind diese Pläne zur Erreichung des im Abs. 3 geplanten Zieles nicht geeignet, so hat die Behörde diese von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, einem Ziviltechniker des Fachgebietes Landwirtschaft oder einer staatlich autorisierten Anstalt erstellen zu lassen. Die Kosten der Planerstellung sind vom Verpflichteten im Verwaltungswege einzubringen.
(5) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die gemäß Abs. 3 oder 4 erstellten Pläne einzuhalten.
Die Landesregierung hat örtliche, zeitliche und mengenmäßige Beschränkungen der Dünger- und insbesondere der Gülleaufbringung anzuordnen, wenn dies zur Verhinderung einer Überdüngung erforderlich ist. Hiebei ist festzulegen, welche Art und Menge an Dünger unter Berücksichtigung der Bodeneigenschaften und der Kulturart auf den Boden aufgebracht werden darf.
(1) Die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden haben in Lagen, die durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung gefährdet sind, diese Gefährdung durch pflanzenbauliche, kulturtechnische und ackerbauliche Maßnahmen hintanzuhalten.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung für einzelne durch Bodenabtrag und Bodenverdichtung besonders gefährdete Lagen zeitlich beschränkte Bewirtschaftungsregeln anordnen. Hiebei können insbesondere der Anbau von Pflanzenarten und die Anwendung von Bearbeitungsmethoden, die den Bodenabtrag oder die Bodenverdichtung begünstigen, verboten, oder pflanzen- und ackerbauliche Maßnahmen, die den Abtrag oder die Verdichtung behindern, angeordnet werden.
(1) Die Beschaffenheit des Klärschlamms und Müllkomposts und der Aufbringungsflächen, die Aufbringungsmengen, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Aufbringung sowie die Beirtschaftung der Aufbringungsflächen müssen gewährleisten, daß die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen weiters gewährleisten, daß Gewässer nicht verunreinigt, Interessen der Gesundheit, der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.
(2) Klärschlamm und Müllkompost dürfen nur dann auf landwirschaftlichen Böden aufgebracht werden, wenn
a) | der Boden geeignet ist (Abs. 4), | |||||||||
b) | der Klärschlamm und der Müllkompost die in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Grenzwerte (§ 10) nicht überschreiten und | |||||||||
c) | sie sich in bezug auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihre sonstigen Bestandteile und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden eignen. |
(3) Der Betreiber einer Anlage darf Klärschlamm oder Müllkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden nur abgeben, wenn er der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft ein Zeugnis eingeholt hat, aus dem ihre Eignung gemäß Abs. 2 lit. b und c hervorgeht. Über die seuchenhygienische Eignung zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden (§ 7 Abs. 3) ist ein Zeugnis einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle einzuholen. Die Zeugnisse sind in der Anlage an allgemein zugänglicher Stelle auszuhängen.
(4) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Müllkompost und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Müllkompostverordnung festgelegten Zeiträume hat der Betreiber einer Anlage ein Gutachten darüber einzuholen, ob die Aufbringungsfläche zur Aufbringung geeignet ist. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muss der Einholung des Gutachtens zustimmen. Das Gutachten muss von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt oder von einem Ziviltechniker der Fachgebiete Technische Chemie oder Landwirtschaft stammen. Das Gutachten ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Aufbringungsfläche nachweislich zuzustellen.
(5) Bei der Beurteilung, welche Grundflächen für die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost geeignet sind, ist neben der Bodenbeschaffenheit insbesondere auch auf deren Lage Bedacht zu nehmen.
(6) Bei der Beurteilung, welche Höchstmenge an Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht werden darf, ist insbesondere auf die Nutzungsart der Grundfläche, die bereits im Boden enthaltenen Nährstoffe, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel und auf die Ergebnisse der Klärschlamm- und Müllkompostuntersuchung Bedacht zu nehmen. Eine Überdüngung ist jedenfalls zu vermeiden. Jedes Verbringen, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 8) anzusehen ist, ist verboten.
(7) Der Betreiber der Anlage hat jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse gemäß Abs. 3 und des Gutachtens gemäß Abs. 4 der Behörde vorzulegen.
(8) Die Kosten für die Boden- und Klärschlamm-(Müllkompost-)Untersuchung gemäß Abs. 3 und 4 hat der Betreiber der Anlage zu tragen.
(9) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den Klärschlamm oder Müllkompost auf der Grundfläche, auf die sich das Gutachten angeführten Höchstmengen und Zeitabstände der Aufbringung einzuhalten. Jedes Verbringen von flüssigen Klärschlamm, das nicht als Aufbringen (§ 2 Z 7) anzusehen ist, ist verboten.
(1) Das Aufbringen von Klärschlämmen und Müllkomposten ist jedenfalls verboten
a) | auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen; | |||||||||
b) | auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der ersten | |||||||||
Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis vor der letzten Nutzung im Herbst; | ||||||||||
c) | auf wassergesättigten und mit Schnee bedeckten Böden; | |||||||||
d) | auf Böden, auf denen Feldfutter steht; | |||||||||
e) | in Naturschutzgebieten und Feuchtgebieten; | |||||||||
f) | auf Flächen, auf denen sich Holzgewächse, ausgenommen | |||||||||
Energiewald, befinden. |
(2) Das Aufbringen von Klärschlämmen ist weiters verboten auf durchgefrorenen Böden und auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr.
(3) Für das Aufbringen auf Wiesen und Weiden darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. b nur hygienisierter Klärschlamm und Müllkompost (§ 10 Abs. 1 lit. d) aufgebracht werden.
(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.
(5) Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben und mechanischen Hauskläranlagen auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Ausgenommen hievon sind Fäkalien, die über eine Gülle- oder Jauchegrube im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt werden, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist und eine Abfuhrverpflichtung gemäß § 9 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, nicht besteht.
(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.
(2) Bei Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Abnehmer auszufolgen. Dem Abnehmer ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.
(3) Erfolgt die Aufbringung durch den Betreiber der Anlage oder durch beauftragte Dritte, so ist die Ausstellung eines Lieferscheines nicht erforderlich.
(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Zeugnis (die Zeugnisse) gemäß § 6 Abs. 3 zu gewähren.
(1) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen über
a) | die gesamten jährlich anfallenden Klärschlamm- und Müllkompostmengen; | |||||||||
b) | die an die Landwirtschaft jährlich gelieferten Klärschlamm- und Müllkompostmengen; | |||||||||
c) | die Zusammensetzung und Eigenschaften des Klärschlammes und Müllkompostes (Klärschlamm- und Kompostuntersuchungszeugnisse); | |||||||||
d) | die Art der Behandlung des Klärschlammes (§ 2 Z 6); | |||||||||
e) | die Abnehmer von Klärschlamm und Müllkompost (Abnehmerverzeichnis). In das Abnehmerverzeichnis ist jede Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost unter Angabe der Menge, des Namens und der Anschrift des Abnehmers und der Aufbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Ausmaß) einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn der Betreiber der Anlage den Klärschlamm oder Müllkompost selbst verwendet. | |||||||||
Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre hindurch, gerechnet nach der letzten Eintragung, aufzubewahren. |
(2) Die Betreiber von Anlagen, die Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgeben, sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Anlage sowie des Produktes und seiner Verwendung Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zu Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Den Organen der Behörde ist Zutritt zur Anlage zu gewähren und die Durchführung von Messungen und Probeentnahmen zu gestatten.
(3) Die Abnehmer von Klärschlamm oder Müllkompost sind verpflichtet, der Behörde über alle Belange der Abnahme und Aufbringung des Klärschlammes (Müllkompostes), über die Ergebnisse von Bodenuntersuchungen sowie über die Bewirtschaftung der Aufbringungsflächen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben erforderlich ist. Die Abnehmer haben weiters den Organen der Behörde den Zutritt zu den Aufbringungsflächen und die Entnahme von Bodenproben zu gestatten.
(4) Die Behörde kann die Untersuchung eines landwirtschaftlichen Bodens anordnen, wenn der Verdacht besteht, daß die Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost nicht vorschriftmäßig erfolgt ist oder wenn der Verdacht besteht, daß ungeeignete Stoffe aufgebracht wurden oder daß die zulässige Menge überschritten wurde.
(5) Erweist sich im Zuge der angeordneten Untersuchung der Verdacht im Sinne des Abs. 3 als begründet, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Kosten der Untersuchung zu ersetzen.
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und der Wissenschaften zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 1) durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
a) | die Anzahl und Art der für die Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 und Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 erforderlichen Untersuchungsparameter und Untersuchungsmethoden, abgestuft nach Größe und Art der Anlage; | |||||||||
b) | die Zeiträume, in denen solche Zeugnisse und Gutachten eingeholt werden müssen, wobei Abstufungen nach Größe und Art der Anlage zulässig sind; | |||||||||
c) | die Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe im Boden, Klärschlamm und im Müllkompost; | |||||||||
d) | die Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern im hygienisierten Klärschlamm und Müllkompost; | |||||||||
e) | die erlaubten Aufbringungszeiten in Hinblick auf besondere Bodennutzungen; | |||||||||
f) | die zulässigen Aufbringungsmengen einschließlich der Schadstoffrachten; | |||||||||
g) | nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Zeugnisse und der Lieferscheine gemäß §§ 6 Abs. 3 und 8 Abs. 3 und die Dauer ihrer Aufbewahrung. |
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind zusätzlich niedrigere Grenzwerte festzulegen, bei deren Einhaltung der Klärschlamm und Müllkompost wie Dünger im Sinne des zweiten Abschnittes verwendet werden darf.
(3) Die Behörde hat im Einzelfall abweichend von den in Abs. 1 lit. b festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorzuschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Müllkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.
(1) Die Organe der Behörde sind befugt, eine nach diesem Abschnitt unzulässige Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost durch Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu verhindern, soweit dies auf andere Weise nicht möglich ist. Die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt ist vorher anzudrohen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Behörden und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Wahrnehmungen über eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 verbotene Aufbringung von Klärschlamm oder Müllkompost der Behörde zur Kenntnis zu bringen; solche Mitteilungen sind tunlichst fernmündlich vorzunehmen.
(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Bodenabtrag und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Böden mit Schadstoffen laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.
(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse und der gegebenen Schadstoffquellen ein Netz ständiger Prüfstandorte einzurichten. Bei Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse ist auf die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung Bedacht zu nehmen. Weiters ist bei der Festlegung dieser Prüfstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.
(3) Der Zustand des Bodens solcher Prüfstandorte ist durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Erst- und Wiederholungsuntersuchungen des Bodens dieser Prüfstandorte haben sich auf Bodenproben und, falls erforderlich, auch auf Pflanzenproben zu erstrecken. Jedenfalls sind Pflanzenproben zu nehmen, wenn auf den Prüfstandorten Klärschlamm oder Müllkompost aufgebracht wurde.
(4) Wird in einer Bodenprobe eines Prüfstandortes ein überhöhter Schadstoffgehalt festgestellt, sind umgehend zwecks Feststellung der Ausdehnung des durch Schadstoffe belasteten Bereiches zusätzlich Proben (einschließlich Pflanzenproben) zu nehmen und zu untersuchen. Vom untersuchungsergebnis ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu benachrichtigen.
(5) Bestätigt sich die Überschreitung der Grenzwerte in der erweiterten Untersuchung, hat die Landesregierung die Erstellung eines Gutachtens darüber zu veranlassen, ob durch einen Übergang der Schadstoffe in die Pflanze eine Beeinträchtigung des Bodens für die Erzeugung von Nahrungsmitteln gegeben ist. Dieses Gutachten ist auch der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu übermitteln.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Errichtung der Untersuchungsstandorte, Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe, die Untersuchungsparameter, die Untersuchungsmethoden sowie die Art und Häufigkeit der Probenziehung festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Technik und der Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche zu vermitteln.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten berechtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3) Auf Grund dieses Gesetzes erhobene personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Bodenuntersuchungsergebnissen gemäß § 12 (insbesondere Name und Kontaktdaten der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie anlassbezogene Grundstücks- und Bewirtschaftungsdaten) dürfen an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz übermittelt werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
a) | als Betreiber einer Anlage Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden abgibt, ohne Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 oder ein Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 eingeholt zu haben; | |||||||||
b) | gegen eine Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 9 verstößt; | |||||||||
c) | gegen ein Verbot gemäß § 7 verstößt; | |||||||||
d) | Klärschlamm oder Müllkompost entgegen § 8 Abs. 1 abgibt oder | |||||||||
annimmt; | ||||||||||
e) | kein Abnehmerverzeichnis führt, es nicht zehn Jahre hindurch aufbewahrt oder unvollständige oder unrichtige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 1 lit. e); | |||||||||
f) | den gemäß § 9 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt; | |||||||||
g) | den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund des dritten Abschnittes dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen, wer
a) | Gülle und Jauche entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 5 aufbringt oder entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 6 verbringt; | |||||||||
b) | Dünge- oder Bewirtschaftungspläne nicht einhält (§ 3 Abs. 5); | |||||||||
c) | in Düngeverordnungen gemäß § 4 enthaltenen Beschränkungen | |||||||||
zuwiderhandelt; | ||||||||||
d) | in Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 enthaltenen Bewirtschaftungsregeln zuwiderhandelt; | |||||||||
e) | als Betreiber einer Anlage ein Zeugnis gemäß § 6 Abs. 3 nicht zur Einsichtnahme auflegt; | |||||||||
f) | es unterläßt, Zeugnisse und Gutachten gemäß § 6 Abs. 7 vorzulegen; | |||||||||
g) | keine Lieferscheine ausfertigt oder die Zweitausfertigung dem Abnehmer nicht übergibt (§ 8 Abs. 2); | |||||||||
h) | keine Einsichtnahme in das Zeugnis gemäß § 8 Abs. 4 gewährt. |
(3) der Versuch ist strafbar.
(1) Dieses Gesetz tritt - ausgenommen die §§ 6, 8 und 9 - nach Ablauf des Tages der Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die §§ 6, 8 und 9 treten am 1. 1. 1991 in Kraft.
(3) Die Verordnungen gemäß § 10 können bereits vor dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie dürfen jedoch erst am 1. 1. 1991 in Kraft treten.
(4) § 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 18. Juni 1990 über den Schutz landwirtschaftlicher Böden (Bgld. Bodenschutzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 87/1990 (XV. Gp. RV 420 AB 438)
Änderung
LGBl. Nr. 40/1992 (XVI. Gp. RV 108 AB 117)
LGBl. Nr. 75/2000 (XVII. Gp. RV 979 AB 985)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: