(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und der Wissenschaften zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 1) durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
a) | die Anzahl und Art der für die Zeugnisse gemäß § 6 Abs. 3 und Gutachten gemäß § 6 Abs. 4 erforderlichen Untersuchungsparameter und Untersuchungsmethoden, abgestuft nach Größe und Art der Anlage; | |||||||||
b) | die Zeiträume, in denen solche Zeugnisse und Gutachten eingeholt werden müssen, wobei Abstufungen nach Größe und Art der Anlage zulässig sind; | |||||||||
c) | die Grenzwerte für organische und anorganische Inhaltsstoffe im Boden, Klärschlamm und im Müllkompost; | |||||||||
d) | die Grenzwerte für den Gehalt an Krankheitserregern im hygienisierten Klärschlamm und Müllkompost; | |||||||||
e) | die erlaubten Aufbringungszeiten in Hinblick auf besondere Bodennutzungen; | |||||||||
f) | die zulässigen Aufbringungsmengen einschließlich der Schadstoffrachten; | |||||||||
g) | nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Zeugnisse und der Lieferscheine gemäß §§ 6 Abs. 3 und 8 Abs. 3 und die Dauer ihrer Aufbewahrung. |
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind zusätzlich niedrigere Grenzwerte festzulegen, bei deren Einhaltung der Klärschlamm und Müllkompost wie Dünger im Sinne des zweiten Abschnittes verwendet werden darf.
(3) Die Behörde hat im Einzelfall abweichend von den in Abs. 1 lit. b festgelegten Zeiträumen kürzere Untersuchungszeiträume vorzuschreiben, sofern dies im Hinblick auf die Bodenart oder die Belastung des Klärschlamms oder Müllkomposts mit Schadstoffen notwendig erscheint.
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