§ 8 Bgld. BSG Abgabe und Annahme von Klärschlamm und Müllkompost

Bgld. BSG - Bgld. Bodenschutzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.

(2) Bei Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Abnehmer auszufolgen. Dem Abnehmer ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.

(3) Erfolgt die Aufbringung durch den Betreiber der Anlage oder durch beauftragte Dritte, so ist die Ausstellung eines Lieferscheines nicht erforderlich.

(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Zeugnis (die Zeugnisse) gemäß § 6 Abs. 3 zu gewähren.

In Kraft seit 16.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. BSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. BSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. BSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. BSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. BSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. BSG
§ 9 Bgld. BSG