(1) Die Abgabe und Annahme von Klärschlamm oder Müllkompost zur Aufbringung auf landwirtschaftlichen Böden darf nur dann erfolgen, wenn das Verfügungsrecht über diese Stoffe vom Betreiber der Anlage unmittelbar auf den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Aufbringungsgrundstückes übergeht.
(2) Bei Abgabe von Klärschlamm oder Müllkompost ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen, der vom Betreiber der Anlage und vom Abnehmer zu unterfertigen ist. Eine Ausfertigung des Lieferscheines verbleibt dem Betreiber, die weitere ist dem Abnehmer auszufolgen. Dem Abnehmer ist eine Information über die Beschaffenheit der abgegebenen Stoffe anzuschließen.
(3) Erfolgt die Aufbringung durch den Betreiber der Anlage oder durch beauftragte Dritte, so ist die Ausstellung eines Lieferscheines nicht erforderlich.
(4) Der Betreiber der Anlage hat dem Abnehmer nachweislich Einsicht in das Zeugnis (die Zeugnisse) gemäß § 6 Abs. 3 zu gewähren.
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