§ 7 Bgld. BSG Verbote

Bgld. Bodenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2000 bis 31.12.9999

(1) Das Aufbringen von Klärschlämmen und Müllkomposten ist jedenfalls verboten

a)

auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen;

b)

auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der letzten Nutzung im Herbst und abersten

dem Monat Mai;

Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis vor der letzten Nutzung im Herbst;

c)

auf wassergesättigten und mit Schnee bedeckten Böden;

d)

auf Böden, auf denen Feldfutter steht;

e)

in Naturschutzgebieten und Feuchtgebieten;

f)

auf Flächen, auf denen sich Holzgewächse, ausgenommen

Energiewald, befinden.

(2) Das Aufbringen von Klärschlämmen ist weiters verboten auf durchgefrorenen Böden und auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr.

(3) Für das Aufbringen auf Wiesen und Weiden darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. b nur hygienisierter Klärschlamm und Müllkompost (§ 10 Abs. 1 lit. d) aufgebracht werden.

(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.

(5) Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben, und mechanischen Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Ausgenommen hievon sind Fäkalien, die über eine Gülle- oder Jauchegrube im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt werden, wenn ein AnschlußAnschluss an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist und eine Abfuhrverpflichtung gemäß § 9 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, nicht besteht.

Stand vor dem 15.12.2000

In Kraft vom 21.12.1990 bis 15.12.2000

(1) Das Aufbringen von Klärschlämmen und Müllkomposten ist jedenfalls verboten

a)

auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen;

b)

auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der letzten Nutzung im Herbst und abersten

dem Monat Mai;

Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis vor der letzten Nutzung im Herbst;

c)

auf wassergesättigten und mit Schnee bedeckten Böden;

d)

auf Böden, auf denen Feldfutter steht;

e)

in Naturschutzgebieten und Feuchtgebieten;

f)

auf Flächen, auf denen sich Holzgewächse, ausgenommen

Energiewald, befinden.

(2) Das Aufbringen von Klärschlämmen ist weiters verboten auf durchgefrorenen Böden und auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr.

(3) Für das Aufbringen auf Wiesen und Weiden darf unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 lit. b nur hygienisierter Klärschlamm und Müllkompost (§ 10 Abs. 1 lit. d) aufgebracht werden.

(4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.

(5) Die Aufbringung von Räumgut aus Senkgruben, und mechanischen Hauskläranlagen und Kleinkläranlagen auf landwirtschaftlichen Böden ist verboten. Ausgenommen hievon sind Fäkalien, die über eine Gülle- oder Jauchegrube im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb entsorgt werden, wenn ein AnschlußAnschluss an eine öffentliche Kanalisation nicht möglich ist und eine Abfuhrverpflichtung gemäß § 9 Burgenländisches Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1999, nicht besteht.

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