(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für Empfehlungen an die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Böden im Rahmen des landwirtschaftlichen Versuchswesens Versuche bezüglich bodenschonender Anbautechnik und Bearbeitung, bodengarefördernder Fruchtfolgen und Optimierung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes im Hinblick auf eine nachhaltige Bodenfruchtbarkeit sowie der Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung zu veranlassen. Bei der Auswahl der Versuchsstandorte ist auf die in dem jeweiligen Gebiet am häufigsten vorkommenden Böden Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Versuche sind agrarbiologische und ökologische Erkenntnisse nach dem jeweiligen letzten Stand der Technik und der Wissenschaften heranzuziehen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erarbeiteten Versuchs- und Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen der landwirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung sowie durch die landwirtschaftliche Fachberatung den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten landwirtschaftlicher Böden insbesondere durch Demonstrationsversuche zu vermitteln.
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